Was Sie im Wald dürfen. Und was nicht.

Was Sie im Wald dürfen. Und was nicht.

 

In Deutschland/Bayern ist das Betreten des Waldes auch abseits der Wege ausdrücklich und grundsätzlich erlaubt (§14 Bundeswaldgesetz, Art. 22 Bayerisches Naturschutzgesetz). Ausgenommen sind davon lediglich eingezäunte Areale, die aber nur unter ganz bestimmten, relativ eng gefassten Bestimmungen zulässig sind.

Trotz dieser weitgehenden Freiheiten gibt es aber sehr wohl einige Bereiche im Wald, in denen Pilzsammler aus leicht nachvollziehbaren Gründen nichts verloren haben: In Schonungen und Jungaufforstungen beispielsweise, aber auch im dichten Unterholz, in dem das Wild zu Hause ist und seine Jungen zur Welt bringt. Das gilt nach dem Bundesjagdgesetz § 19a insbesondere für die Brunft- und Setzzeit (1.4. – 15.7.).

Das Befahren von Forst- und Waldwegen mit Fahrzeugen aller Art ist, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, verboten.

Das Recht zum Sammeln von Pilzen ist in Artikel 28 des Bayerischen Naturschutzgesetzes unmissverständlich festgeschrieben: “Jedermann hat das Recht, sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen” (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005). Dieser Passus gilt für alle Wälder, keineswegs nur für den Staatswald. “Ortsüblicher Umfang” ist freilich eine recht vage Definition, aber was man für eine Pilzmahlzeit für sich und seine Familie braucht, dürfte diesen Umfang allerorten kaum übersteigen.

Es ist mir bisher nur ein einziges Mal widerfahren (und das auch nicht in Unterfranken, sondern bei einer Exkursion von der Schwarzwälder Pilzlehrschau aus), dass mich ein Waldbesitzer zur Rede stellte und behauptete, ich hätte kein Recht, in seinem (frei zugänglichen) Wald Pilze zu sammeln. Er hat sich ziemlich in Rage geredet. Aber leider nicht Recht. Denn sowohl beim Betreten des Waldes als auch beim Auflesen einiger Fruchtkörper war ich durch geltendes Recht gedeckt. Falls Ihnen einmal Ähnliches widerfährt: Sie haben das Recht auf Ihrer Seite. Ob Sie darauf pochen und die Situation zum Streit eskalieren lassen sollten, ist eine ganz andere Frage.

In anderen europäischen Ländern, auch bei unseren deutschsprachigen Nachbarn in Österreich und der Schweiz, ist das Recht zum Pilzesammeln verschiedentlich durchaus anders geregelt (siehe z.B. das Kärntner “Pilz-Pickerl” oder die “Pilze-Maut”).

 


Stand November 2008. Copyright 2008 Pilzfreunde Mainfranken. Text: Dr. Hans-Jürgen Stahl

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